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KulturGB NRW

§ 6 Digitalisierung und Digitale Kultur

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/6#abs-1 (1) Digitalisierung und Digitale Kultur sollen als wichtiges Querschnittsthema in allen Arbeitsbereichen der Kultureinrichtungen, in der Kulturförderung, in der Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie in der kulturellen Bildung berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/6#abs-2 (2) Die Digitalisierung eröffnet den Raum für neue Wahrnehmungs-, Darstellungs-, Auftritts-, Kommunikations-, Diskurs-, Interaktions- und Gestaltungsformen sowie Partizipationsformen. Digitale Kunstformen, Vorhaben künstlerischer oder technischer Forschung und die digitale Produktion von Kunst werden im Rahmen der Kulturförderung des Landes unterstützt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/6#abs-3 (3) Digitale Angebote vermitteln einen einfachen und niederschwelligen Zugang zu Kunst und Kultur, sie verändern die ästhetische Wahrnehmung und das Erleben von Kunst. Sie ermöglichen eine zeit- und ortsunabhängige kulturelle Teilhabe und fördern durch sachkundige Hilfestellungen und die Vernetzung mit weiteren Angeboten und Dienstleistungen die Aneignung und das Verständnis künstlerischer und kultureller Inhalte. Digitale Angebote sollen Bestandteil der Kunstvermittlung wie auch der kulturellen Bildung aller Sparten sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KulturGB%20NRW/6#abs-4 (4) Die Digitalisierung dient auch der Bewahrung des kulturellen Erbes und dessen Erforschung durch Schonung der Originale. Überwiegend mit öffentlichen Mitteln erstellte Digitalisate sollen auf Kulturportalen oder in anderer geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 5 § 7